Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze(Jahresarbeitsentgeltgrenze) entscheidet darüber ob man sich als Angestellte rund Arbeitnehmer privat versichern darf. Sie beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro jährlich oder 5.775 Euro monatlich. Entscheidend ist das Bruttoeinkommen. Liegt ein Arbeitnehmer über der Grenze, so gilt er nicht mehr als versicherungspflichtig, sondern versicherungsfrei. Er kann selbst entscheiden ob er in die PKV wechseln möchte.

Die Versicherungspflichtgrenze gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Beamte und niedergelassene Ärzte. Diese sind von der Versicherungspflicht ausgenommen und können sich unabhängig von der Einkommenshöhe privat versichern.

PKV Vergleich:

1 Versicherungspflichtgrenze erklärt

Die Versicherungspflichtgrenze ist die Einkommensgrenze, die entscheidend dafür ist ob man sich als Angestellter privat versichern darf. Es handelt sich um eine Obergrenze bis zu der Einkommenshöhe sich ein Angestellter gesetzlich versichern muss, der versicherungspflicht unterliegt. Diese Grenze wird durch den Gesetzgeber jedes Jahr neu definiert. FÜr das Jahr 2024 wurde die Grenze von 66.600 Euro auf 69.300 Euro angehoben. Also erhöht sich die Messlatte für Privatvesicherte und die, die sich in Zukunft privat versichern möchten.

Im Extremfall kann es für bislang PKV-Versicherte Angestellte sogar dazu kommen, dass sie wieder versicherungspflichtig werden. Nämlich dann wenn ihr Einkommen unter der Versicheurngspflichtgrenze liegt. Es gibt aber die Möglichkeit sich vn der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bis zum 31. März eines Jahres hat man die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse auf Befreieung zu stellen. Wir der Befreiung stattgegegen, so kann man diese nicht mehr rückgängig machen und nicht mehr zurück in die GKV.

Für die PKV hingegen stellt sie für Arbeitnehmer eine Untergrenze dar. Sie müssen mindestens soviel verdienen wie hoch die aktuelle Versicherungspflichtgrenze ist. Derzeit sind es 5.775 Euro Brutto monatlich.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer, Existenzgründer und niedergelassene Ärzte. Diese Gruppen sind nicht versicherungspflichtig.

Beamte sind versicherungsfrei und haben 2 Möglichkeiten:

  • Absicherung in der PKV mit Beihilfe vom Dienstherrn.
  • Versicherung in der GKV als freiwillig Versicherte

Wie hat sich die Versicheurngspflichtgrenze in den letzten Jahren entwickelt ?

Jahr
2024: 5.775,00 € Monatseinkommen, 69.300 € Jahresbruttoeinkommen
2023: 5.550,00 € Monatseinkommen, 66.600 € Jahresbruttoeinkommen
2022: 5.362,50 € Monatseinkommen, 64.350 € Jahresbruttoeinkommen
2021: 5.362,50 € Monatseinkommen, 64.350 € Jahresbruttoeinkommen
2020: 5.212,50 € Monatseinkommen, 62.550 € Jahresbruttoeinkommen
2019: 5.062,50 € Monatseinkommen, 60.750 € Jahresbruttoeinkommen

  1. Beitragsbemessungsgrenze erklärt

Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze sind nicht das gleiche. Die Beitragsbemessungsgrenze dient als Grenzwert bei der Berechnung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Derzeit beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 5.175 Euro im Monat bzw . 62.100 Euro im Jahr.

In der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich ihr Beitrag am monatlichen Einkommen. Sie bezahlen 14,6% vom Bruttomonatseinkommen + einen Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,7% sowie 3,4% Pflegeversicherung (mit Kindern) oder 4,0% mit Kindern.
Dies ist jedoch bei 5.175 Euro Monatseinkommen gedeckelt. Ihr Krankenkassenbeitrag steigt nicht mehr. Ob Sie 5.175 Euro monatlich oder 7.000 Euro monatlich verdienen ist für den GKV-Beitragssatz irrelevant. Die 1825 € an Mehreinkommen sind für die Berechnung des Beitrages in der GKV nicht relevant.

Was für Auswirkungen hat die Beitragsbemessungsgrenze für mich als Privatversicherter?

Die Beitragsbemessungsgrenze wird als Rechengröße dafür genutzt den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung zu ermitteln. Der Privatversicherte hat von seinem Arbeitgeber maximal soviel Anspruch auf Zuzahlung zum PKV-Beitrag, wie ein GKV-Versicherter maximal Anspruch hat. Für das Jahr 2024 beträgt der maximale Zuschuss 509,74 € mit Pflegepflichtversicherung und 421,76 € ohne Pflegepflichtversicherung.

Beträgt der PKV-Beitrag für einen Angestellten 800 Euro monatlich, so bekommt er von seinem Arbeitgeber 400 Euro monatlich als Arbeitgeberzuschuss. Denn er liegt unter den 509,74 Euro.
Beträgt der PKV-Beitrag aber 1200 Euro monatlich, so erhält der Angestellte in der PKV dennoch nur 509,74 Euro monatlich an Arbeitgeberzuschuss. Die restlichen 690,26 Euro muss der Angestellte selbst bezahlen.

  1. Für wen gilt die Versicherungspflichtgrenze ?

Arbeitnehmer und Angestellte:

69.300 Euro

Ärzte in Anstellung, Assistenzärzte:

69.300 Euro

Niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis:

Keine Versicheurngspflichtgrenze, nicht versicherungspflichtig

Studenten, Praktikanten:

Keine Versicherungspflichtgrenze

Selbständige, Unternehmer, Freiberufler:

Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig

Beamte, Beamtenanwärter, Richter:

Keine Versicherungspflichtgrenze

Kinder, Hausfrauen und Hausmänner

Keine Versicherungspflichtgrenze. Versicherung in der PKV nur möglich wenn kein Einkommen besteht oder das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 Euro monatlich liegt.

Familienversicherung und Elternzeit?

Kinder können in der GKV nur beitragsfrei versichert werden wenn Das Bruttojahreseinkommen des Ehepartners die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 Euro nicht überschreitet und/oder das Einkommen des GKV-versicherten Ehepartners höher ist.

Beispiel 1:
Ehepartner 1 ist angestellt und verdient 70.000 Euro pro Jahr und ist privat versichert. Ehepartner 2 verdient 30.000 Euro pro Jahr und ist gesetzlich versichert. Ehepartner 1 liegt über der Versicherungspflichtgrenze, verdient mehr als der gesetzlich Versicherte Ehepartner. Also müssen die Kinder auch privat versichert werden, kostenpflichtig.
Ehepartner 1 hat aber Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Beispiel 2:
Ehepartner 1 ist selbständig, privat versichert und verdient 40.000 Euro pro Jahr. Ehepartner 2 verdient 50.000 Euro pro Jahr und ist gesetzlich versichert. Das Einkommen der gesetzlich versicherten Person liegt somit über dem der privat versicherten Person. Kinder können sich kostenfrei über die Familienversicherung der GKV von Ehepartner 2 mit versichern.

Versicherungspflichtgrenze und Elternzeit:

Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ändert den Versicherungsstatus nicht. Nimmt man als Angestellter in der ELternzeit eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung auf, die man auch nach der Elternzeit weiterführt, so gilt Versicherungspflicht. Da man die JAEG unterschreitet.

Beendet man die Teilzeitbeschäftigung vor dem Ende der Elternzeit, so besteht bei Aufnahme der normalen Beschäftigung wieder Krankenversicherungsfreiheit. Dies gilt nur wenn man mit seinem Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Reicht mein Gehalt für einen Wechsel von der GKV in die PKV aus ?

Beispiel 1:
Hans Hansen ist Vertriebler, verdient 63.000 Euro monatlich und erhält einen Vertriebsnonus von 4.000 Euro. Nach einer Gehaltserhöhung von 300 Euro monatlich verdient er 66.600 Euro monatlich. Mit dem Bonus liegt er zwar bei 70.600 Euro und somit über der Versicherungspflichtgrenze. Einmalige Boni zählen aber nicht dazu. Somit sind nur die 66.600 Euro relevant. Herr hansen fällt unter die Versicheurngspflicht und kann sich nicht privat versichern.

Beispiel 2:
Julia Hansen ist Managerin in einer Kunstgalerie, verdiente 66.000 Euro jährlich. Die Kunstgalerie gibt ab dem Jahre 2024 ein Weihnachtsgeld in Höhe eiens 13. Gehalts von 5.500 Euro. Dies zählt als regelmäßiges Einkommen. Das Einkommen von Frau Hansen wird somit als 71.500 Euro berechnet. Frau Hansen kann sich privat versichern.

Wie berechnet sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Was gehört alles dazu ?

Zum Jahresentgelt gehören die 12 Bruttogehälter + wiederkehrende Sonderbezüge.

Der Gesetzgeber sagt dauu: Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist das per Vertrag vereinbarte jährliche Brutto. Dazu kommen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Zuschläge. Weitere Einnahmen werden nur dann hinzugerechnet wenn davon auszugehen ist, dass sie regelmäßig gezahlt werden.

Anrechnung auf Arbeitsentgelt:

Vermögenswirksame Leistungen
Pauschale Überstundenvergütung
Bereitschaftsvergütung (bei Ärzten)
Fahrgeldpauschale
Entgelt aus Mehrfachbeschäftigung

Keine Anrechnung auf Arbeitsentgelt:

Überstunden
Einmalige Boni
Familienzuschläge
Bereitschaftsvergütungen wenn nicht regelmäßig
Selbständige Tätigkeit neben Hauptbeschäftigung
Jubiläumsgeschenke
Freibeträge für Werbungskosten

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Bis zum 31. Dezember 2002 war die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze gleich hoch. Zum 1. Januar 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze erhöht und von der Beitragsbemessungsgrenze abgekoppelt. Durch diesen Umstand wären viele Privatvesicherte auf einmal versicheurngspflichtig geworden und hätten sich gesetzlich versichern müssen. Damit dies nicht geschieht hat der Gesetzgeber eine Art Bestandsschutz eingeführt.

Der Gesetzgeber hat seit dem 01.01.2003 die besonderes Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt. Sie ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze und beträgt 62.100 Euro jährlich bzw. 5.175 Euro monatlich. Sie gilt für Privatversicherte, die vor 2003 privat versichert waren wenn ihr Einkommen über der alten aber unter der neuen Versicherungspflichtgrenze lag.